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Grundstücksrecht Anwaltskanzlei Stuttgart und Crailsheim

Grundstücksrecht

Welche Regelungen gehören zum Grundstücksrecht?

Zum Grundstücksrecht gehören alle rechtlichen Regelungen in Bezug auf bebaute und unbebaute Grundstücke.

Angrenzend gehören hierzu auch die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetz BW (NRG BW), die unter anderen Abstandvorschriften beinhalten oder Vorschriften zum Hammerschlags- und Leiterrecht (§ 7d NRG BW). Beim Hammerschlags- und Leiterrecht darf unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere für die Errichtung baulicher Anlagen zeitlich beschränkt das Nachbargrundstück benutzt und betreten werden.

 

Welche Rechte hat ein Grundstückseigentümer?

Grundsätzlich darf ein Grundstückseigentümer insoweit mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren, wie nicht Rechte Dritter wesentlich beeinträchtigt werden oder er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (vgl. dazu § 906 BGB). Eine rechtliche Verpflichtung, sein Grundstück zum Schutz des Nachbarn einzuzäunen, gibt es in Baden-Württemberg nur im Außenbereich, aber nicht innerorts.

Als Grundstückseigentümer hat man vielmehr einen sog. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB, wenn der Nachbar die eigene Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
An sich dürfen ein Nachbar oder andere Personen nämlich nicht das eigene Grundstück betreten oder nutzen, nur wenn eine konkrete Gefahr droht oder wenn ein sonstiges Betretungsrecht besteht. Ansonsten machen sich der Nachbar oder andere Personen wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wenn das fremde Grundstück gegen den Willen des Eigentümers betreten wird.

 

Wann darf ein Nachbar ein fremdes Grundstück überbauen?

Nur ausnahmsweise darf der Nachbar nach § 7 b NRG BW mit untergeordneten Bauteilen das fremde Grundstück überbauen, aber nur, wenn nach baurechtlichen Vorschriften an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf und diese Überbauung die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine Überbaurente gibt es nach § 7 c NRG BW zugunsten des betroffenen Grundstückseigentümers z.B. in dem Fall, bei dem ein Überbau durch eine Wärmedämmung gesetzlich erlaubt ist.

Wenn der Nachbar tatsächlich einmal auf das fremde Grundstück bauen sollte, hat man als Eigentümer einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, sofern man nicht zur Duldung des Überbaus gesetzlich verpflichtet ist.

 

Was kann ich im Grundstücksrecht für Sie tun?

Im Grundstücksrecht berate ich Sie bei allen grundstücksrelevanten rechtlichen Fragen, wie zur Grunddienstbarkeit, Grundbuchordnung, Grundschuld, Baulast, Reallast, zum Erbbaurecht, Nießbrauch, oder zum Vorkaufsrecht etc.

Im außergerichtlichen oder im gerichtlichen Verfahren setze ich Ihre Interessen für Sie durch gegenüber anderen Privatpersonen.

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