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Frist für das Vortragen von Mietforderungen

Frist für das Vortragen von Mietforderungen gegen die säumige Partei im Räumungsprozess

Welche Frist gilt für das Vortragen von Mietforderungen im Räumungsprozess gegenüber der säumigen Partei, wenn diese weiterhin nicht zahlt?

Was passiert, wenn der Mieter während eines Räumungsprozesses weiter Mietforderungen nicht bezahlt und als säumige Partei nicht einmal auf die Klageschrift reagiert?

Wie lange kann man ausstehende Mietforderungen während des Räumungsprozesses vorbringen?

Nach §§ 331 Abs. 3, 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist die beklagte Mietpartei bereits dann schon im Rechtssinne säumig, wenn sie im schriftlichen Vorverfahren ihre Verteidigungsabsicht nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nach Klagezustellung anzeigt. Ausgangspunkt der Überlegungen ist dann der § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Danach ergeht gerade kein Versäumnisurteil gegen die säumige Mietpartei, wenn der säumigen Partei Sachanträge oder Tatsachenvorträge der erschienenen Partei nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt wurden. Dazu gehört auch die Klageerhöhung, d.h. wenn die Mietpartei auch während des Ablaufs des Räumungsprozesses weiterhin keine Mietzahlungen leistet und der Vermieter auf Klägerseite die klägerische Forderung erhöht und weiterhin ausstehende Mietforderungen einklagt. Rechtzeitig mitgeteilt ist ein Vortrag nämlich in der Klageschrift nur, wenn dieser die Einlassungsfrist von 2 Wochen nach § 274 Abs. 3 ZPO wahrt.

Dies bedeutet, der Vermieter kann als Kläger nur diejenigen Mietforderungen im Versäumnisverfahren noch einklagen, bei denen der beklagte Mieter noch die Möglichkeit hat, sich in zwei Wochen bis zur mündlichen Verhandlung noch zu verteidigen.
Dies heisst, erhöht der Vermieter als Kläger noch eine Woche vor der mündlichen Verhandlung seine eingeklagten Mietforderungen, da noch weitere Mietforderungen ausstehen, können diese Forderungen im Versäumnisurteil keine Berücksichtigung mehr finden. Der Vermieter hat somit die Frist für das Vortragen von weiteren Mietforderungen gegen die säumige Partei im Räumungsprozess versäumt.

Richtigerweise kann der Vermieter als Kläger nur diejenigen Mietforderungen auch im Versäumnisverfahren einklagen, die bis zum Zeitpunkt auflaufen, wie der beklagte Mieter sich noch auf die Klageerhöhung innerhalb von zwei Wochen bis zur mündlichen Verhandlung einlassen kann. Die hiernach noch ausstehende Forderungen finden im Versäumnisurteil keine Berücksichtigung, es kann höchstens ein Teil-Versäumnisurteil gegen den säumigen Mieter ergehen.

 

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