Grundstücksrecht & Grundbuchrecht
Welche Regelungen gehören zum Grundstücksrecht?
Zum Grundstücksrecht gehören alle rechtlichen Regelungen in Bezug auf bebaute und unbebaute Grundstücke.
Angrenzend gehören hierzu auch die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetz BW (NRG BW), die unter anderen Abstandvorschriften beinhalten oder Vorschriften zum Hammerschlags- und Leiterrecht (§ 7d NRG BW). Beim Hammerschlags- und Leiterrecht darf unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere für die Errichtung baulicher Anlagen zeitlich beschränkt das Nachbargrundstück benutzt und betreten werden.
Welche Rechte hat ein Grundstückseigentümer?
Grundsätzlich darf ein Grundstückseigentümer insoweit mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren, wie nicht Rechte Dritter wesentlich beeinträchtigt werden oder er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (vgl. dazu § 906 BGB). Eine rechtliche Verpflichtung, sein Grundstück zum Schutz des Nachbarn einzuzäunen, gibt es in Baden-Württemberg nur im Außenbereich, aber nicht innerorts.
Als Grundstückseigentümer hat man vielmehr einen sog. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB, wenn der Nachbar die eigene Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.
An sich dürfen ein Nachbar oder andere Personen nämlich nicht das eigene Grundstück betreten oder nutzen, nur wenn eine konkrete Gefahr droht oder wenn ein sonstiges Betretungsrecht besteht. Ansonsten machen sich der Nachbar oder andere Personen wegen Hausfriedensbruchs strafbar, wenn das fremde Grundstück gegen den Willen des Eigentümers betreten wird.
Wann darf ein Nachbar ein fremdes Grundstück überbauen?
Nur ausnahmsweise darf der Nachbar nach § 7 b NRG BW mit untergeordneten Bauteilen das fremde Grundstück überbauen, aber nur, wenn nach baurechtlichen Vorschriften an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden darf und diese Überbauung die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine Überbaurente gibt es nach § 7 c NRG BW zugunsten des betroffenen Grundstückseigentümers z.B. in dem Fall, bei dem ein Überbau durch eine Wärmedämmung gesetzlich erlaubt ist.
Wenn der Nachbar tatsächlich einmal auf das fremde Grundstück bauen sollte, hat man als Eigentümer einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB, sofern man nicht zur Duldung des Überbaus gesetzlich verpflichtet ist.
Welche Belastungen von Grundstücken gibt es im Grundstücksrecht?
Im Grundstücksrecht kann ein Grundstück mit einer sog. Grunddienstbarkeit im Grundbuch belastet sein. Dies bedeutet, dass ein sog. herrschendes Grundstück eine Nutzung an einem dienenden Grundstück vornehmen darf. Beispiele sind das Geh- und Fahrrecht zugunsten eines anderen Grundstückseigentümers oder ein Leitungsrecht zugunsten eines anderen Grundstücks. Im Grundstücksrecht gibt es aber noch weitere Belastungen eines Grundstücks, wie z.B. die sog. Reallast. Dabei erhält der Berechtigte wiederkehrende Leistungen vom Verpflichteten, wie z.B. die Lieferung von Energie.
Was kann ich im Grundstücksrecht für Sie tun?
Im Grundstücksrecht berate ich Sie bei allen grundstücksrelevanten rechtlichen Fragen, wie zur Grunddienstbarkeit, Grundbuchordnung, Grundschuld, Baulast, Reallast, zum Erbbaurecht, Nießbrauch, oder zum Vorkaufsrecht etc.
Im außergerichtlichen oder im gerichtlichen Verfahren setze ich Ihre Interessen für Sie durch gegenüber anderen Privatpersonen.
Bei weiteren Fragen zum Grundstücksrecht und zum Grundbuchrecht nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Häufig gestellte Fragen
Der Flächennutzungsplan ist ein rechtsunverbindlicher Plan, der die beabsichtigte Art der Bodennutzung einer Gemeinde darstellt. Beim Kauf eines Grundstücks gibt er Auskunft darüber, ob und wie das Grundstück bebaut werden darf. Der rechtsverbindliche Plan ist jedoch der Bebauungsplan, welcher detaillierte Vorgaben über die Bebauung eines Grundstücks enthält.
Erschließungskosten sind Kosten für den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Verkehrs- und Versorgungsnetz. Diese Kosten trägt in der Regel der Grundstückseigentümer.
Die genauen Grenzen eines Grundstücks können durch einen Blick in den amtlichen Lageplan oder durch eine Grenzfeststellung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ermittelt werden.
Ein Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit, die einer Person oder dem öffentlichen Verkehr das Recht einräumt, über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Es wird im Grundbuch eingetragen.
Bei der Teilung eines Grundstücks müssen die Vorschriften des Bauplanungsrechts beachtet werden und die Einholung einer Genehmigung der zuständigen Behörde ist erforderlich. Außerdem sind eine Vermessung und eine Grundbuchänderung erforderlich.
Ein Vorkaufsrecht ermöglicht es dem Berechtigten, ein Grundstück zu erwerben, bevor es an einen Dritten verkauft wird. Dies kann zum Beispiel für die Gemeinde gelten, um städtebauliche Planungen umzusetzen.
Bei der Verpachtung eines Grundstücks sollten die Pachtbedingungen klar definiert und schriftlich festgehalten werden, insbesondere die Pachtdauer, die Pachthöhe und die Kündigungsmodalitäten.
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte Bauvorschriften einzuhalten. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und ist beim Kauf eines Grundstücks zu beachten. Baulasten können z.B. rechtsverbindliche Abstandregelungen zum Nachbargrundstück sein.
Das Baurecht auf fremdem Grund und Boden kann durch einen Erbbaurechtsvertrag geregelt werden. Dabei erhält der Erbbauberechtigte das Recht, auf dem Grundstück zu bauen, während das Grundstück selbst im Eigentum des Erbbaurechtsgebers bleibt.
Ein Überbau liegt vor, wenn ein Gebäude über die Grenze auf ein Nachbargrundstück ragt. Dies kann je nach Situation und örtlichem Recht zu Schadensersatzansprüchen oder zur Duldungspflicht des Nachbarn führen.
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