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Miet und Wohnungseigentumsrech Anwaltskanzlei Dr. Wagner

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Was ist im Mietrecht geregelt?

Im Mietrecht sind alle Rechtsbeziehungen aus einem Mietverhältnis zwischen dem Vermieter als Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses und dem Mieter geregelt. Ein Mieter ist auf unbestimmte oder bestimmte Zeit berechtigt, die Wohnung oder das Haus des Vermieters zu bewohnen. Das Mietrecht regelt in erster Linie Rechte und Pflichten von beiden Mietvertragsparteien und enthält unter anderen Regelungen zur Beendigung des Mietverhältnisses (außerordentliche/fristlose oder fristgemäße/ordentliche Kündigung).

 

Welche Rechte habe ich als Mieter?

Der Mieter hat zunächst das Recht, die betreffende Wohnung unbefristet oder befristet zu bewohnen. Diese Wohnung muss vom Vermieter mangelfrei an den Mieter übergeben werden. Danach darf der Mieter die Wohnung grundsätzlich ohne Störung seiner Privatsphäre und ohne Eingriff in seine Freiheitsrechte bewohnen. Grenze dieser Rechte ist, wenn es einen konkreten Anlass gibt, dass der Vermieter die Wohnung betreten muss. Z.B., wenn eine größere Reparatur vorgenommen werden muss, die kleinere Instandhaltungsmaßnahmen des Mieters kostenmäßig übersteigen. Oft werden Betragsgrenzen für Kleinreparaturen des Mieters in den Mietvertrag aufgenommen, dass der Mieter z.B. für bis zum Einzelbetrag von max. 75,00€ kleinere Reparaturen selbst vornehmen oder beauftragen muss.

Ansonsten kann sich der Mieter in der Wohnung frei bewegen und auch Besuch empfangen. Grenze dieses Besuchsrechts ist häufig die Hausordnung. Diese sieht in vielen Fällen vor, dass eine störungsfreie Nachtruhe ab 22 Uhr eingehalten werden muss. Verstöße dagegen können eine Abmahnung des Vermieters provozieren und bei mehrmaligen Verstößen auch die Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.

 

Was ist das Wohnungseigentumsrecht?

Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern in einem Mehrparteienhaus oder zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Haus.

Ein Haus nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist die Gesamtheit aller Wohnungen, die nach der sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Baurechtsbehörde das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer darstellen. Bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird die einzelne Wohnungseinheit als Sondereigentum behördlich festgestellt. Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung bildet der sog. Aufteilungsplan, bei dem von einem Planverfasser alle Wohneinheiten des Hauses zeichnerisch abgebildet werden.

Das Gemeinschaftseigentum ist das Eigentum, welches mehreren Wohnungseigentümern zusammen gehört, wie z.B. die Außenfassade oder das Dach des Hauses. Teileigentum ist gleichbedeutend mit Sondereigentum. Das heißt, dies ist das Eigentum, welches dem einzelnen Wohnungseigentümer allein gehört. Was Gegenstand des Gemeinschaftseigentums und was Gegenstand des Teileigentums ist, regelt häufig die sog. notarielle Teilungserklärung oder ansonsten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

 

Was kann ich für Sie tun?

Ich setze Ihre Rechte als Vermieter oder Mieter durch und vertrete Ihre rechtlichen Interessen außergerichtlich oder gerichtlich.

Ebenso vertrete ich Sie als Wohnungseigentümer oder als WEG-Gemeinschaft in streitigen Verfahren, außergerichtlich, wie gerichtlich.

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Gerne stehe ich Ihnen mit meiner rechtlichen Expertise zu den Sie interessierenden Grundstücksfragen zur Verfügung und vertrete Sie auch hier außergerichtlich und gerichtlich.

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Im Miet- und Wohnungseigentumsrecht profitieren Sie von meinen langjährigen Erfahrungen bei der Beratung und Vertretung von Mietern und Vermietern bzw. von Wohnungseigentümern.