
Baurecht
Welche Vorschriften gelten im Baurecht?
Sie möchten ein Bauvorhaben realisieren und sind damit mit den Vorschriften des Baurechts konfrontiert.
Denn für Sie gelten die aktuellen Vorschriften des Bauordnungsrechts (Landesbauordnung Baden-Württemberg, kurz LBO BW), des Bauplanungsrechts (Baugesetzbuch, kurz BauGB) oder die Vorgaben des jeweils geltenden Bebauungsplans bzw. das kommunale Satzungsrecht. Auch die Regelungen des Nachbarrechts (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, kurz NRG BW) finden bei der Frage, ob ein Bauvorhaben genehmigungsfähig ist, Berücksichtigung. Insgesamt prüft die für das Bauvorhaben zuständige Baurechtsbehörde alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn Ihr Bauvorhaben darf damit nicht in Widerspruch stehen.
Die Baugesetze werden von den Parlamenten der Bundesländer oder vom Bundestag beschlossen. Im Einzelfall geltende Satzungen oder Rechtsverordnungen werden von den jeweils zuständigen Gemeinden erlassen.
Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen bei Bauvorhaben. Das öffentliche Baurecht ordnet die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen und der öffentlichen Hand.
Welche staatlichen Stellen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständig?
Grundsätzlich sind in Baden-Württemberg die Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften, wie z.B. beim Gemeindeverwaltungsverband Eislingen-Ottenbach-Salach für seine Mitgliedsgemeinden, oder die unteren Verwaltungsbehörden, wie z.B. das Landratsamt Schwäbisch Hall, als untere Baurechtsbehörden für die Erteilung von Baugenehmigungen oder für den Erlass von anderen baurechtlichen Maßnahmen zuständig. Die jeweiligen Regierungspräsidien sind im Verwaltungsverfahren bei einem Widerspruch gegen eine Regelung der Verwaltung als höhere Baurechtsbehörden als Widerspruchsbehörden zuständig. Auf dem Gerichtsweg sind die jeweiligen Verwaltungsgerichte im Bezirk in der Regel für das Baurecht zuständig.
Wann wird ein Bauvorhaben genehmigt?
Ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, richtet sich nach § 50 LBO und dessen Anhang. Darin sind alle verfahrensfreien Vorhaben genannt, für die man keine Baugenehmigung braucht. Dies sind z.B. Hütten im Außenbereich mit 20 m³ Brutto-Rauminhalt, die nicht zum Aufenthalt diesen, sondern nur zur Lagerung von Arbeitsgeräten bestimmt sind. Ansonsten sind alle anderen Bauvorhaben genehmigungspflichtig. Dies bedeutet, dass man für deren Errichtung eine Baugenehmigung braucht.
Was kann ich im Baurecht für Sie tun?
Bei der Durchsetzung Ihres Bauvorhabens unterstütze ich Sie rechtlich als Bauherr oder setzte Ihre Rechte als Angrenzer oder Nachbar durch.
Hierbei prüfe ich für Sie und Ihr Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und stehe für Sie mit der öffentlichen Hand gewinnbringend in Verbindung.
Ich unterstütze Sie beim Erhalt einer Baugenehmigung oder einer Bauvoranfrage.
Prozessual setze ich Ihre Interessen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess für Sie durch.
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Rechtsgebiete
Grundstücksrecht

Auch im Zusammenhang mit Ihrem oder dem Sie interessierenden Grundstück berate ich Sie zu sämtlichen Fragen und vertrete Sie außergerichtlich oder gerichtlich.
Immobilienrecht

Auch bezüglich der in Rede stehenden Immobilie berate ich Sie zu allen rechtlichen Fragen und vertrete Sie inbesondere gegenüber der anderen Kaufvertragspartei.