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Brandschutzrecht

Brandschutzrecht 2024

Brandschutzrecht 2024
1.) Welche Rechtsgebiete gehören zum Brandschutzrecht und welche Rechtsnormen gelten?

Brandschutzrecht setzt sich zusammen aus den Vorschriften aus dem Öffentlichen Recht, Zivilrecht, Arbeitsschutzrecht und Umweltrecht.

Als übergeordnetes Recht, welches im Rang eines Gesetzes steht, gilt die EU-Bauprodukten-Verordnung Nr. 305/2011, Anh. I. Darin enthalten sind die Prinzipien der Tragfähigkeit des Gebäudes bei Brand, das Schottungsprinzip zur Abtrennung der Gebäudeteile zur Eindämmung von Rauch und Feuer, Grenzabstände, sichere Fluchtwege und Sicherheit von Rettungsmannschaften (insb. Funkerreichbarkeit untereinander).
Diese Regelungen werden jährlich konkretisiert von technischen Bestimmung und Regelwerken des Deutschen Instituts für Bautechnik.
Daneben gelten die Regelungen in der LBO BW, vor allem zu den Rettungswegen, § 15 Abs. 3 LBO BW und zu den Gebäudeklassen.

2.) Was ist der „Brandschutzparagraph“ in der LBO BW?

Nach § 15 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dies bildet den rechtlichen Rahmen in Verantwortung des privaten Bauherrns. Dieser kann seine Verantwortung auf den Architekten oder Ingenieur übertragen.

3.) Welche Anforderungen bestehen bestehen im Brandschutzrecht an die Rettungswege?

Nach § 15 Abs. 3 LBO BW muss für jede Nutzungseinheit mindestens in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängigen Rettungswege bestehen. Eine Nutzungseinheit ist eine homogene Personengruppe, wie z.B. in Aufenthaltsräumen eines Anwaltsbüros. Man benötigt zwei Rettungswege, weil ein Rettungsweg durch Brand oder Rauch blockiert sein kann. Mit den Rettungswegen muss man in den öffentlichen Verkehrsraum gelangen können.
Nach § 15 Abs. 5 LBO BW kann der zweite Rettungsweg eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Dies bedeutet, dass bei der Erstellung eines Brandschutzkonzepts die Expertise der Feuerwehr mit einbezogen werden muss. Bei Sonderbauten, wie bei größeren Gebäuden, kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit nur sein, wenn keine Bedenken mit der Personenrettung bestehen. Im Zweifel ist dabei eine bauliche Lösung des Rettungsweges zu bevorzugen.

Ausnahmsweise kann nur ein Rettungsweg für ein Gebäude ausreichen, z.B. bei einem Sicherheitstreppenraum. Wenn der Rettungsweg so sicher ist, dass kein Rauch oder Feuer dort entstehen kann durch ein Schleusen- oder Überdrucksystem.

4.) Wie müssen Rettungsflure zum Treppenraum gestaltet sein?

Die Rettungsflure zum Treppenraum müssen ausreichend lang genutzt werden können. Es dürfen darin keine Brandlasten bestehen, wie zum Beispiel Kopierer. Es darf keine Verengung von Fluchtwegen bestehen (Arbeitsschutzrecht).

5.) Welche Rechtsnormen müssen im Brandschutzrecht geprüft werden?

Ausgangspunkt ist das formelle Gesetz, in Form der Baugenehmigung. Weiter bestehen die Rechtsverordnungen, mit welchen die Exekutive das formelle Gesetz konkretisiert. Daneben bestehen die verbindlichen Vereinbarungen von zivilrechtlichen Verträgen. Weiterhin bestehen technische Regelungen, welche Verbände und andere Körperschaften erlassen haben.

6.) Ist bei der Erstellung eines Brandschutzkonzepts das Arbeitsschutzrecht automatisch mit zu beachten?

Es kommt im Zweifel darauf an, was vertraglich mit dem Werkunternehmer vereinbart wurde. Die Behörde prüft auch im Zweifel die Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes. Da die Nachbesserung nach dem Arbeitsschutzrecht sehr teuer wird bei Gebäuden, sollte dies immer mit dem Werkunternehmer des Brandschutzkonzeptes mit vereinbart werden, dass er deren Vorschriften mit beachtet.

7.) Wann besteht Bestandsschutz für Gebäude und wann gilt aktuelles Recht für brandschutzrechtliche Baumaßnahmen?

Für errichtete Gebäude gilt Bestandsschutz, wenn eine Baugenehmigung vorliegt oder wenn zu irgendeinem Zeitpunkt über längere Zeit eine Übereinstimmung mit baurechtlichen Vorschriften bestand. Dann kann auch eine Nachrüstung von einer Behörde zu aktuellen Stand der Technik nicht gefordert werden. Bei einzelnen Baumaßnahmen am Gesamtsgebäude gilt jedoch das aktuelle Recht mit den aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen, z.B. bei Brandschutztüren. Auch bei funktional davon betroffenen Teile des Gesamtgebäudes gelten dann auch die aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen.

8.) Wann besteht eine Ausnahme vom Bestandsschutz im Brandschutzrecht?

Bei einer konkreten Gefahr besteht eine Rechtfertigung zum Eingriff in privates Eigentum. Damit können nachträglich Anforderungen gestellt werden, jedoch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und nur als mildestes Mittel. Dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einem Schaden kommt, kommt es auf eine brandschutzrechtliche Betrachtung an. Es sollten Interims-Maßnahmen mit einem Brandschutz-Sachverständigen ergriffen werden. 

Bei weiteren Fragen im Baurecht und zum Brandschutzrecht kommen Sie gerne auf uns zu.