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Ungenehmigte Hütte stehen lassen

Darf ich meine ungenehmigte Hütte im Außenbereich stehen lassen?

Ungenehmigte Hütten im Außenbereich

Im Fall ging es um eine baurechtliche Abrißverfügung einer Baurechtsbehörde von einer illegal errichteten Hütte im Außenbereich. Darf eine ungenehmigte Hütte im Außenbereich stehen bleiben?

Die Mandanten hatten ihre Hütte im Außenbereich schon mehrere Jahrzehnte stehen, auf ihrem Gartengrundstück in einem Naturschutzgebiet. Eines schönen Tages meldete sich die Baurechtsbehörde scheinbar aus heiterem Himmel und wollte diese beseitigt haben.

 

Wie ist für die ungenehmigte Hütte im Außenbereich die Rechtslage?

Grundsätzlich sollen der Außenbereich, insbesondere Naturschutzgebiete, von baulichen Anlagen freigehalten werden.

Nach der LBO BW dürfen jedoch Hütten, die nicht als Aufenthaltsräume dienen, im Außenbereich bis max. 20 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei errichtet werden (Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO, dort unter Nr. 1).

Trotz Verfahrensfreiheit der bestehenden Hütte, ist hier der Adressat der baurechtlichen Verfügung mit den erforderlichen Bauunterlagen vorlagepflichtig, als sog. unechte Bauvoranfrage nach § 50 Abs. 5 Satz 2 LBO. Der Brutto-Rauminhalt von 20 m³ muss nach DIN277 genau berechnet werden und richtet sich grundsätzlich nach den Außenmaßen der Hütte im Außenbereich. Es ist der Rauminhalt des Baukörpers, der “nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird”. Dazu können auch die Dachflächen gehören.

Bei einer nachträglichen Genehmigung einer Hütte im Außenbereich kommt es unter anderem maßgeblich auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde an, ob sie diese als außenbereichsverträglich einstuft.

Ob die Behörde nach § 65 LBO einen Abbruch einer bestehenden Hütte anordnet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Sie darf dabei nicht willkürlich gegen eine ungenehmigte Hütte vorgehen und die anderen in unmittelbarer Nähe aber stehen lassen. Inhaber einer Hütte im Außenbereich haben Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG mit anderen Inhabern von solchen ungenehmigten Hütten im Außenbereich. Erforderlich ist ein Verfahrenskonzept der Behörde, wie diese mit ungenehmigten Hütten im Außenbereich verfahren möchte. Dann muss ein systematisches Einschreiten der Behörde erfolgen gegenüber allen illegalen Hütten im Außenbereich nach Maßgabe des Verfahrenskonzepts.

Bei weiterem Beratungsbedarf zu ihrer Hütte im Außenbereich und im Baurecht melden Sie sich gerne bei uns.