Brandschutzrecht 2024

Brandschutzrecht 2024
Brandschutzrecht 2024
1.) Welche Rechtsgebiete gehören zum Brandschutzrecht und welche Rechtsnormen gelten?

Brandschutzrecht setzt sich zusammen aus den Vorschriften aus dem Öffentlichen Recht, Zivilrecht, Arbeitsschutzrecht und Umweltrecht.

Als übergeordnetes Recht, welches im Rang eines Gesetzes steht, gilt die EU-Bauprodukten-Verordnung Nr. 305/2011, Anh. I. Darin enthalten sind die Prinzipien der Tragfähigkeit des Gebäudes bei Brand, das Schottungsprinzip zur Abtrennung der Gebäudeteile zur Eindämmung von Rauch und Feuer, Grenzabstände, sichere Fluchtwege und Sicherheit von Rettungsmannschaften (insb. Funkerreichbarkeit untereinander).
Diese Regelungen werden jährlich konkretisiert von technischen Bestimmung und Regelwerken des Deutschen Instituts für Bautechnik.
Daneben gelten die Regelungen in der LBO BW, vor allem zu den Rettungswegen, § 15 Abs. 3 LBO BW und zu den Gebäudeklassen.

2.) Was ist der „Brandschutzparagraph“ in der LBO BW?

Nach § 15 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dies bildet den rechtlichen Rahmen in Verantwortung des privaten Bauherrns. Dieser kann seine Verantwortung auf den Architekten oder Ingenieur übertragen.

3.) Welche Anforderungen bestehen bestehen im Brandschutzrecht an die Rettungswege?

Nach § 15 Abs. 3 LBO BW muss für jede Nutzungseinheit mindestens in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängigen Rettungswege bestehen. Eine Nutzungseinheit ist eine homogene Personengruppe, wie z.B. in Aufenthaltsräumen eines Anwaltsbüros. Man benötigt zwei Rettungswege, weil ein Rettungsweg durch Brand oder Rauch blockiert sein kann. Mit den Rettungswegen muss man in den öffentlichen Verkehrsraum gelangen können.
Nach § 15 Abs. 5 LBO BW kann der zweite Rettungsweg eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Dies bedeutet, dass bei der Erstellung eines Brandschutzkonzepts die Expertise der Feuerwehr mit einbezogen werden muss. Bei Sonderbauten, wie bei größeren Gebäuden, kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit nur sein, wenn keine Bedenken mit der Personenrettung bestehen. Im Zweifel ist dabei eine bauliche Lösung des Rettungsweges zu bevorzugen.

Ausnahmsweise kann nur ein Rettungsweg für ein Gebäude ausreichen, z.B. bei einem Sicherheitstreppenraum. Wenn der Rettungsweg so sicher ist, dass kein Rauch oder Feuer dort entstehen kann durch ein Schleusen- oder Überdrucksystem.

4.) Wie müssen Rettungsflure zum Treppenraum gestaltet sein?

Die Rettungsflure zum Treppenraum müssen ausreichend lang genutzt werden können. Es dürfen darin keine Brandlasten bestehen, wie zum Beispiel Kopierer. Es darf keine Verengung von Fluchtwegen bestehen (Arbeitsschutzrecht).

5.) Welche Rechtsnormen müssen im Brandschutzrecht geprüft werden?

Ausgangspunkt ist das formelle Gesetz, in Form der Baugenehmigung. Weiter bestehen die Rechtsverordnungen, mit welchen die Exekutive das formelle Gesetz konkretisiert. Daneben bestehen die verbindlichen Vereinbarungen von zivilrechtlichen Verträgen. Weiterhin bestehen technische Regelungen, welche Verbände und andere Körperschaften erlassen haben.

6.) Ist bei der Erstellung eines Brandschutzkonzepts das Arbeitsschutzrecht automatisch mit zu beachten?

Es kommt im Zweifel darauf an, was vertraglich mit dem Werkunternehmer vereinbart wurde. Die Behörde prüft auch im Zweifel die Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes. Da die Nachbesserung nach dem Arbeitsschutzrecht sehr teuer wird bei Gebäuden, sollte dies immer mit dem Werkunternehmer des Brandschutzkonzeptes mit vereinbart werden, dass er deren Vorschriften mit beachtet.

7.) Wann besteht Bestandsschutz für Gebäude und wann gilt aktuelles Recht für brandschutzrechtliche Baumaßnahmen?

Für errichtete Gebäude gilt Bestandsschutz, wenn eine Baugenehmigung vorliegt oder wenn zu irgendeinem Zeitpunkt über längere Zeit eine Übereinstimmung mit baurechtlichen Vorschriften bestand. Dann kann auch eine Nachrüstung von einer Behörde zu aktuellen Stand der Technik nicht gefordert werden. Bei einzelnen Baumaßnahmen am Gesamtsgebäude gilt jedoch das aktuelle Recht mit den aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen, z.B. bei Brandschutztüren. Auch bei funktional davon betroffenen Teile des Gesamtgebäudes gelten dann auch die aktuellen brandschutzrechtlichen Anforderungen.

8.) Wann besteht eine Ausnahme vom Bestandsschutz im Brandschutzrecht?

Bei einer konkreten Gefahr besteht eine Rechtfertigung zum Eingriff in privates Eigentum. Damit können nachträglich Anforderungen gestellt werden, jedoch nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und nur als mildestes Mittel. Dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einem Schaden kommt, kommt es auf eine brandschutzrechtliche Betrachtung an. Es sollten Interims-Maßnahmen mit einem Brandschutz-Sachverständigen ergriffen werden. 

Bei weiteren Fragen im Baurecht und zum Brandschutzrecht kommen Sie gerne auf uns zu.

Bauträgerrecht – Update 2023

Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht

Bauträgerrecht

Neues in der Rechtspraxis zum Bauträgerrecht in 2023

  1. Was ist das Besondere am Bauträgervertrag?

    Im Bauträgerrecht besteht ein besonderes Sicherungsbedürfnis des Erwerbers. Der Bauträger errichtet auf seinem eigenen Grundstück mit den fremden Geldmitteln des Erwerbers eine Immobilie. Juristisch gesprochen verbindet sich im Bauträgerrecht die Immobilie mit dem Grundstück des Bauträgers. Der Bauträger wird selber erst einmal Eigentümer der Immobilie. Er könnte die Immobilie danach an mehrere Erwerber verkaufen und sehr viel Geld verdienen. Dieses besondere rechtliche Risiko des Erwerbers wird im Bauträgerrecht durch die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) abgesichert. Eine weitere Absicherung ist die Eintragung der Auflassungsvormerkung des Eigentums des Erwerbers im Grundbuch. Nur der Erwerber hat nach Zahlung des Kaufpreises den rechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung der gekauften Immobilie im Grundbuch.

    Daher enthält der Bauträgervertrag Bestandteile von verschiedenen Verträgen, unter anderem dem Kaufvertrag zum Erwerb des Grundstücks, dem Werkvertrag zur Errichtung der Immobilie, sowie dem Architektenvertrag zur Planung und Überwachung der durchgeführten Bauleistungen.
    Nur der Bauträger ist der Bauherr.

  2. Welcher Form bedürfen Bauträgerverträge?

    Alle Regelungen müssen im Bauträgerrecht notariell beurkundet werden. Es ist wegen des wirtschaftlichen Drucks auf die Notare durch die  Bauträger sogar AGB-Recht anwendbar. Bauträgerverträge werden in einer Vielzahl von Fällen vom Bauträger selber/vom Notar erstellt. Aus Verbraucherschutzgründen wird daher AGB-Recht angewendet, selbst wenn der Vertrag nur einmal angewendet wird (vgl. § 310 Abs. 3 BGB).
    Der Erwerber hat seit der Baurechtsreform 2018 nach § 650 n BGB sogar den Anspruch auf die Herausgabe von Plänen gegenüber dem Bauträger. Vor der Reform des Bauträgerrechts war die Voraussetzung zur Herausgabe von Plänen das rechtliche Interesse des Erwerbers.
    Seit der Reform des Bauträgerrrechts bedarf der Bauträgervertrag nach § 660 k Abs. 3 BGB ebenso verbindliche Angaben über den Fertigstellungstermin.

  3. Wie muss die Baubeschreibung im Bauträgerrecht beschaffen sein?

    Die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerkes müssen klar dargestellt sein. Mit § 650 k Abs. 2 BGB werden vertragsbegleitenden Umstände zur Auslegung mit herangezogen, wenn die Baubeschreibung unklar ist. Das heißt, Prospektangaben etc. zählen zur  Leistungsbeschreibung des Bauwerkes. Eine lückenhafte Baubeschreibung geht zu Lasten des Bauträgers.
    Z.B. gilt in der Rechtsprechung ein Stellplatz als mangelhaft, wenn man mit dem Auto dreimal rangieren muss, um in den Parkplatz einfahren zu können. Wird in Prospektangaben mit familienfreundlichen Parkplätzen geworben und ist dies nach der Errichtung nicht der Fall, ist ein Minderungsrecht für den Kaufpreis begründet.

  4. Welcher Leistungsumfang besteht beim Bauwerk?

    Beim Bausoll haben Prospekt- und Werbeaussagen ebenfalls Bedeutung nach § 650 k Abs. 2 BGB. Bei einem Verstoß eines Bauvorhabens gegen Prospektangaben hat der Erwerber ggf. Minderungsrechte am Kaufpreis.
    Ebenso hat der Bauträger anerkannte Regeln der Technik einzuhalten. Dies sind technische Regelwerke, die sich in der Praxis bewährt haben und von der Wissenschaft anerkannt sind. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik führt zu einem Mangel an dem Bauwerk, ohne dass es eines Schadens bedarf. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik, hat der Bauträger die Pflicht, den Erwerber darauf hinzuweisen und auf die Folgen. Der Erwerber kann dann entscheiden, welche Ausführung er wählt. Wählt der Erwerber den neuesten Stand der anerkannten Regeln der Technik, muss der Bauträger den neuesten Stand kostenfrei herstellen. Daher ist es dem Bauträger zu raten, bereits im Bauträgervertrag festzuschreiben, dass die Bauausführung zum Stand der Baugenehmigung als vereinbart gilt.

  5. Wie werden Sonderwünsche des Erwerbers rechtssicher im Bauträgervertrag festgeschrieben?

    Sonderwünsche des Erwerbers sorgen grundsätzlich für eine höherwertige Leistung. Die Verteuerung muss zwingend zu einer Änderung des Ratenzahlungsplans im Bauträgervertrag führen. Bei einer Abweichung des Ratenzahlungsplans von der MaBV ist jedoch der gesamte Zahlungsplan nichtig. An sich ist die Höhe der Vergütung der Sonderwünsche Verhandlungssache zwischen dem Erwerber und dem Bauträger. Bei einer späteren Vereinbarung von grundsätzlich teureren Sonderwünschen ist der Bauträger erst einmal im Vorteil. Er wird einen höheren Preis verlangen, da ggf. andere Handwerker für die Umsetzung der Sonderwünsche beauftragt werden müssen und er einen erhöhten Koordinierungsaufwand hat.

Bei weiteren Fragen im Bauträgerrecht oder zu Ihrem Bauträgervertrag kommen Sie gerne auf uns zu.

Die Kaufpreiszahlung beim Bauträgervertrag

Kaufpreiszahlung beim Bauträgervertrag

Welche Regelungen gelten im Bauträgervertrag zur Kaufpreiszahlung?

In einem Fall ging es darum, dass ein Bauträger die Schlüsselübergabe verweigert hat, weil die letzten drei Kaufpreisraten vom Erwerber nicht vollständig gezahlt wurden und er einen Mängeleinbehalt geltend gemacht hat.

1. Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Beim Bauträgervertrag gelten die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bei der Kaufpreiszahlung. Hat der Bauträger im Bauträgervertrag abweichende Regelungen zur MaBV vereinbart, kann der Erwerber gegen ihn Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereichung geltend machen, insbesondere nach § 817 BGB. Im Detail kann der Erwerber auch Zinsansprüche gegenüber dem Bauträger geltend machen, die dieser aufgrund der verfrühten Zahlung erzielt hat.

2. Voraussetzungen für die Fälligkeit der Zahlungsraten

Nach § 650 g Abs. 4 BGB ist eine Zahlungsrate durch den Erwerber im Bauträgervertrag zu entrichten, wenn der Erwerber das Werk abgenommen hat und der Bauträger dem Erwerber eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

Beim Bauträgervertrag gilt grundsätzlich die Regelung der Zahlung nach Baufortschritt (§ 3 Abs. 2 MaBV). Es gilt ein strenges Vorleistungsverbot zugunsten des Verbrauchers. Die MaBV enthält sogar ein Entgegennahmeverbot durch den Bauträger. Dies bedeutet, dass dieser freiwillige vorzeitige Ratenzahlungen durch den Erwerber zurückweisen oder zurück überweisen muss oder er eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellen muss.

Eine Abschlagszahlung darf den Wert des erreichten Bautenstands nicht überschreiten. Ansonsten würde der Erwerber das Risiko der Insolvenz des Bauträgers tragen.

Es kommt im Wesentlichen auf den Bauträgervertrag an, nach welcher Rate Zug-um-Zug die Besitzübergabe der Immobilie geschuldet wird.

Die letzte Rate im Bauträgervertrag ist in der Regel erst fällig, wenn das Haus vollständig fertiggestellt ist. Dies bedeutet, alle vertraglich geschuldeten Leistugen müssen erbracht sein und alle Protokollmängel müssen beseitigt sein.

Aus Verjährungsgründen bietet es sich jedoch an, eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen.

3. Ratenzahlung nach Baufortschritt

Nach § 3 Abs. 2 MaBV darf der Bauträger nach Baufortschritt Ratenzahlungen entgegennehmen.

In § 3 Abs. 2 MaBV sind die genauen Vom-Hundert-Sätze aufgeschlüsselt. Insbesondere sollte die Summe aller Raten auch 100 % der Gesamtsumme ergeben.

Der Bauträger darf jedoch höchstens sieben Teilbeträge entgegennehmen, § 3 Abs. 2 Satz 1 MaBV.

Entscheidend ist also im Sinne der MaBV, dass der entsprechende Bautenstand tatsächlich erreicht ist.

4. Was passiert bei Mängeln mit den Zahlungsraten?

Grundsätzlich kann der Erwerber wegen Mängeln an der Immobilie die Zahlung von Raten im angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand verweigern. Hier kann auch die Begutachtung durch einen Bausachverständigen helfen, was ein angemessener Preis für einen letzten Einbehalt ist. Nimmt der Erwerber des Bauträgervertrages Abzüge von den geschuldeten Raten vor, die nicht nur geringfügig überhöht sind, kann die Übergabe vom Bauträger verweigert werden.

Einbehalte bei einzelnen Raten können durch Formular- und Verbraucherverträge weder ausgeschlossen, noch eingeschränkt werden. Allerdings hat der Bauträger dann auch ein Rücktrittsrecht vom Bauträgervertrag, wenn der Zahlungsrückstand des Erwerbers erheblich ist. Hierzu ist im Bauträgervertrag eine Einschränkung des Rücktrittsrechts des Bauträgers zugunsten des Erwerbers zu fixieren.

5. Wie ändert sich der Zahlungsplan bei Sonderwünschen des Erwerbers?

Nachträgliche Sonderwünsche des Erwerbers führen zu einer Neuberechnung des Ratenplans. Es kommen auch Nachzahlungen auf bereits fällige Raten in Betracht. Es bietet sich an, bereits im Bauträgervertrag festzulegen, dass Erhöhungsbeträge aus Sonderwünschen anteilig mit der nächsten Rate nachzuzahlen sind.

Wird wegen den Sonderwünschen eine eigene Rate im Bauträgervertrag festgelegt, kann wegen einer Abweichung zu den gesetzlich festgelegten max. „7-Raten-Regel“ und zu den Höchstsätzen in § 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV der gesamte Zahlungsplan unwirksam sein.

6. Besitzübergabe nach vollständiger Fertigstellung der Immobilie

Nach § 3 Abs. 2 MaBV hat der Erwerber einen Anspruch auf Besitzübergabe, wenn die Immobilie bezugsfertig ist und die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Ratenzahlungen geleistet sind. Werden wegen Mängeln Einbehalte geltend gemacht durch den Erwerber, wird der Übergabeanspruch nicht tangiert. Sind jedoch die Abzüge des Erwerbers wesentlich überhöht, kann der Bauträger die Übergabe verweigern.

Bei weiteren Fragen zu Ihrem Bauträgervertrag wenden Sie sich gerne an uns.

Wie gehen Investoren eines Bauvorhabens baurechtlich am besten vor?

öffentliches Baurecht

Wie können Investoren im Baurecht für ihr Vorhaben am besten vorgehen? Es biete sich der Vorschlag eines Investors an die Stadt zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes an (1.). Aber auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gibt es im Baurecht (2.). Schließlich steht es im Baurecht noch im Ermessen der Stadt, in bebauter Ortlage das vereinfachte Verfahren anzuwenden (3.).

1. Vorschlag eines Investors zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans
Ein Investor tritt mit einer Planzeichnung an den Leiter des Bauplanungsamts heran, am besten gleich mit entsprechenden Gutachten, wie z.B. mit einem Lärmgutachten oder einem Verkehrsgutachten.
Damit zeigt der Investor der Baurechtsbehörde, dass sein Vorhaben im Baurecht überhaupt zulässig ist.
Danach erfolgt der Planaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
Wenn kein solcher Planaufstellungbeschluss erfolgt ist, ist der Bebauungsplan trotzdem materiell rechtswirksam. Nur eine fehlende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist nach § 214 BauGB erheblich für eine rechtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
Hintergrund der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Alle Träger von privaten und öffentlichen Interessen (z.B. auch die Denkmalbehörde oder die Wasserbehörde), im Übrigen auch Nichteigentümer von angrenzenden Grundstücken (wie z.B. NABU etc.), können Ihre Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf innerhalb von einem Monat abgeben.
Diese Öffentlichkeitsbeteiligung kann in Präsenz, z.B. in Form einer öffentlichen Versammlung oder auch digital durchgeführt werden.
 
Seit 2017 gibt es keine Präklusion mehr von nicht vorgebrachten Argumenten bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normenkontrollverfahren, d.h. diese werden im nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht mehr ausgeschlossen. Trotzdem sollten die unterschiedlichen Stellungnahmen innerhalb eines Jahres schriftlich der Stadt mitgeteilt werden.
 
Der Bebauungsplan ist dann das Ergebnis einer gerechten Abwägung dieser privaten und öffentlichen Stellungnahmen.
Dieser wird dann als Satzung von der Gemeinde beschlossen.
 
2. Für Großbauprojekte bietet sich auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB an

Hier verpflichtet sich der Vorhabenträger innerhalb einer bestimmten Frist, das Vorhaben umzusetzen. Demgegenüber schafft der normale Bebauungsplan nur den rechtlichen Rahmen und der Vorhabenträger muss das Vorhaben dann nicht unbedingt umsetzen.

Auch beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellt der Vorhabenträger den Bebauungsplan und tritt mit ihm an die Gemeinde heran. Es empfiehlt sich auch, dass der Vorhabenträger gleich einen Umweltbericht mit vorlegt. Damit zeigt der Vorhabenträger, dass das Vorhaben auch im Baurecht möglich ist.
Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt dann, wie beim „normalen“  Bebauungsplan.

Als Hauptunterschied verpflichtet sich jedoch beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag gegenüber der Gemeinde zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten.

Im Durchführungsvertrag können auch Fristen für die Durchführung von einzelnen Bauabschnitten geregelt werden, unter dem Vorbehalt einer Genehmigung der Stadt.

Als weitere Besonderheit des vorhabenenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB sind nach § 12 Abs. 3 BauGB die Bestimmungen der BauNVO nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass die Typisierung der Baugebiete in der BauNVO dann nicht mehr gilt. Im Extremfall kann dann ein Wohnhaus neben einer industriellen Anlage durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan errichtet werden.

Nach § 13 a BauGB erleichtert der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch eine Wiedernutzbarmachung von Brachflächen in bebauter Ortslage.

Als Vorteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann die Gemeinde fast ohne eigene Kosten, Bauland entwickeln. Der Vorhabenträger hat weitgehende Termin- und Planungssicherheit und kann sein Vorhaben rechnerisch gut kalkulieren.

Wird das Vorhaben nach § 12 Abs. 6 BauGB nicht innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt, wird der vorhabenbezogenen Bebauungsplan von der Gemeinde aufgehoben. Demgegenüber bleibt der „normale“ Bebauungsplan dann weiter gültig. Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde können aus der Aufhebung nicht geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass für den Investor dann alle Bemühungen umsonst gewesen sind.

3. Bebaungspläne im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Gebiet nach § 34 BauGB

Im Ermessen der Stadt kann diese das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen in bebauter Ortslage nach § 34 BauGB anwenden. Dies bedeutet im Baurecht eine Umdeutung des § 34 BauGB in das vereinfachte Verfahren.

Als Vorteil dieses vereinfachten Verfahrens muss der Vorhabenträger keinen Umweltbericht bei der Stadt abgeben. Das Verfahren im Baurecht ist damit erheblich beschleunigt. Weiterhin kann auch von einer frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgesehen werden. Auch betroffenen Behörden oder Träger der öffentlichen Belange, wie der NABU z.B., können eine kürzere Beteiligungsfrist von der Stadt erhalten.

Bei weiteren Fragen im Baurecht wenden Sie sich gerne an uns.

Baurecht aktuell

Aktuelles zum Thema Baurecht Anwaltskanzlei

Baurecht aktuell – Welche Neuerungen hält das Bauplaungsrecht und das Bauordnungsrecht bereit in 2023?

  1. Das Baulandmobilisierungsgesetz vom 23.06.2021 hat Neuerungen bei der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gebracht. Nach dem neuen § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans neuerdings befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Befreiung erfordern.
  2. Neu ist ebenfalls die Möglichkeit der Festsetzung eines neuen Bebauungsplantypus für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB. An sich besteht in diesem Bereich gerade kein Bebauungsplan. Aufgrund der Notwendigkeit der Wohnraumversorgung der Bevölkerung kann nachträglich im Gebiet des § 34 BauGB ein Bebauungsplan festgesetzt werden, der Flächen enthält, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen (§ 9 Abs. 2 d BauGB).
  3. Warum gibt es auch baurechtliche Vorgaben für Aufschüttungen oder Abgrabungen?
    Das Bauordnungsrecht, als sog. Baupolizeirecht, soll auch vor Abstürzen sichern, die von Aufschüttungen oder Abgrabungen herrühren. Daher gilt dies auch als sog. bauliche Anlage, für die auch die Landesbauordnung BW (LBO BW) Anwendung findet.
  4. Baurechtliche Genehmigungen gelten auch für den Rechtsnachfolger, z.B. nach einem Grundstücksverkauf. Baurechtliche Genehmigungen sind daher vorhabenbezogen. Sie können jedoch nach Zeitablauf verfallen.
  5. Wird die Baugenehmigungsbehörde nicht weiter tätig, kann erst eine sog. Untätigkeitsrüge mit Frist schriftlich erhoben werden, bevor Untätigkeitsklage eingereicht werden kann.
  6. Ein Bebauungsplan kann inhaltlich unwirksam sein, z.B. weil eine Festsetzung davon funktionslos ist (d.h. es wurde eine offene Bauweise festgesetzt und tatsächlich wurde das Gebiet nicht locker und nicht offen bebaut). Dann gelten trotzdem die „fehlerhaften“ Festsetzungen des Bebauungsplans und dieser bleibt weiterhin rechtskräftig. Es können aber von der Baugenehmigungsbehörde Abweichungen genehmigt werden.
  7. Hängt die Baugenehmigung von der Stellungsnahme der unterschiedlichen Behörden ab, wie der Denkmalschutzbehörde oder Immissionsschutzbehörde, empfiehlt sich ein sog. Scoping-Termin zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens. Hier kann im gemeinsamen Termin abgefragt werden, welche Unterlagen zur Genehmigung des Vorhabens welche Behörde genau braucht.
  8. Die Gebietstypik der Baunutzungsverordnung (BauNVO), wie Allgemeines Wohngebiet oder Gewerbegebiet, ist generell vorrangig vor dem gemeindlichen Gebietsfindungsrecht. Ausnahmsweise sind jedoch gemeindliche Gebietssonderformen zulässig. Diese können mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erlassen werden.
  9. Die Baugenehmigung muss inhaltlich so genau bestimmt sein, dass drittbetroffene Nachbarn genau ersehen können, inwiefern sie davon betroffen sind (inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung).
  10. Ein Vorhaben mit Teilprojekten kann als ein Genehmigungsantrag für alle Projekte gestellt werden. Oder für jedes Teilprojekt kann ein separater Genehmigungsantrag gestellt werden („Salamitaktik“). Beides ist zulässig und jeder Antrag des Bauherrn muss von der Behörde separat beschieden werden.
  11. Die Behörde hat ein Wahlrecht, ob sie die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen versieht, z.B. um Abstandserfordernisse bei neuen Stadtquartieren zu erlassen. Oder ob sie das in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gegenseite aushandelt.
  12. Bei Bauvorhaben mit evtl. Nachbareinwendungen bietet es sich an, sich die Bauakte des Nachbargrundstücks einzuholen. Sollte hier etwas nicht baurechtskonform zustande gekommen sein, kann dies als Verhandlungsmasse für die eigene Rechtsposition dienen. Dann muss der Nachbar evtl. auch dem geplanten Bauvorhaben im Gegenzug etwas eingestehen.
  13. Nachbarn können sich bei ihren Nachbareinwendungen auf die Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, wie die Baugebiete nach der BauNVO, berufen, wenn gegen diese verstoßen wurde. Dabei haben Nachbarn einen sog. Gebietserhaltungsanspruch gegenüber Bauvorhaben, welche aus dem Rahmen der bereits vorhandenen Bebauung herausfallen.
    Demgegenüber sind übertretene Baugrenzen, Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ) oder überbaubare Flächen eines Bauvorhabens nur bei dem ausdrücklichen planerischen Willen der Gemeinde drittschützend (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.01.1995 -3 S 3096/94). Das heißt Nachbarn können sich dann bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften auch zu ihren Gunsten darauf berufen. Hierzu muss jedoch die Begründung von Bebauungsplänen bei der Gemeinde geprüft werden, ob diese Vorschriften auch wirklich nach dem Willen der Gemeinde zum Schutz der Nachbarn dienen sollen.

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Mietvertrag Update 2022/2023

Informationen zum Mietrecht Anwaltskanzlei

Der Mietvertrag 2022/2023

Was gibt es für Neuigkeiten und Fallstricke zu beachten?

  1. Kann man eine Mietswohnung auch von einem Verwalter erwerben, der gerade nicht Eigentümer der Wohnung im Grundbuch ist?
    Grundsätzlich kann man eine Eigentumswohnung nur vom Eigentümer derselben erwerben und tritt nach § 566 BGB dann in die Vermieterstellung ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.07.2017, XII ZR 26/16, allerdings eine gewisse Erleichterung geschaffen. Danach kann ein Erwerber die Wohnung auch vom Verwalter rechtmäßig erwerben, wenn dieser mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers handelte und der Vermieter keinerlei eigenes wirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Mietvertrages hat.
  2. Vorsicht gilt bei einer juristischen Person oder einer GbR als Vermieterin im Mietvertrag – hier müssen alle (!) Gesellschafter einzeln in den Mietvertrag aufgenommen werden. Und auch alle (!) Mitglieder der Personengesellschaft müssen den Mietvertrag unterschreiben.
    Auch wenn sich die Gesellschaftsform ändert, muss eine schriftliche Ergänzung des Mietvertrags erfolgen.
  3. Auch bei Ehegatten als Parteien des Mietvertrags müssen beide (!) Ehegatten in den Mietvertrag aufgenommen werden und auch beide (!) müssen den Mietvertrag unterzeichnen.
  4. Grundsätzlich muss diejenige Partei den Mietvertrag unterschreiben, welche auch Partei des Mietvertrags geworden ist. Sonst wird diese nicht Partei des Mietvertrages.
  5. Als Gegenstand des Mietvertrages müssen alle gemieteten Räume mit Lage im Objekt, Art, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung genau beschrieben werden. Sonst kann der Gerichtsvollzieher bei einer Räumungsklage die Sache nicht richtig räumen.
  6. Möchte man die Miete als Vermieter rechtmässig erhöhen, ist es empfehlenswert, bereits im Mietvertrag alle Merkmale des jeweils geltenden Mietspiegels genau aufzuführen. Dies erspart dann später Streit, ob bestimmte Merkmale des Mietspiegels, auf die man sich berufen möchte, bereits vorhanden sind.
  7. Bei der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag gilt für Mietverträge, die nach 2003 abgeschlossen wurden, die Wohnflächenverordnung. Dabei sind Balkone und Terrassen mit nur 1/4 der Wohnfläche im Mietvertrag anzusetzen.
  8. Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis als Wohnraummietverhältnis oder als Geschäftsraummietverhältnis gilt, kommt es nach dem BGH, Urt. v. 19.12.2018, XII ZR 5/18, darauf an, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag überwiegt. Es gilt dann entweder Wohnraummietrecht oder Gewerberaummietrecht. Mischmietverhältnisse gibt es nach der Rechtsprechung des BGHs nicht.
    Vielmehr gilt nach dem Urteil des LG Köln v. 08.12.2020, 14 O 191/20, juris, im Zweifel Wohnraummietrecht zum Schutz der Mieter.
  9. Mietet hingegen eine juristische Person, wie eine GmbH, eine Wohnung zum Zwecke der Überlassung der Räume an Mitarbeiter, gilt gewerbliches Mietrecht (!). Denn eine GmbH kann nicht wohnen.
  10. Bei Mietverträgen über eine Wohnung und eine Garage/Stellplatz spricht nach dem Beschluss des BGH v. 09.04.2013, VIII ZR 245/12, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass beide Mietverträge selbständig sind, wenn beide jeweils separat in einer Vertragsurkunde abgeschlossen sind. Dann können beide Verträge auch unabhängig voneinander gekündigt werden. Sind beide Mietverhältnisse demgegenüber in einem Mietvertrag aufgeführt, gelten die Kündigungsregeln des Wohnraummietrechts.
  11. Eine Verwaltungspauschale darf nach dem Urteil des BGH vom 19.12.2018, VIII ZR 254/17, nicht zum Nachteil des Mieters in den Mietvertrag als Nebenkosten aufgenommen werden. Eine Verwaltungspauschale gilt nicht als Teil der Nebenkosten, § 556 Abs. 4 BGB.
  12. Als Nebenkostenkatalog im Mietvertrag bieten sich die Nebenkosten der Betriebskostenverordnung an. Diese sollte man als Anlage an den Mietvertrag anfügen. Werden hier juristisch handwerkliche Fehler im Mietvertrag gemacht, gilt die Regel, dass der Vermieter sowohl die Nebenkosten, als auch die Kosten der Erhaltung der Mietsache zahlen muss.
  13. Spannend ist schließlich noch der neue Fall zum Mietvertrag, bei dem Vermieter und Mieterin sich über Whattsapp einig wurden über das Mietverhältnis. Weiterhin beschlossen beide Parteien formfrei und ohne Mietvertrag lediglich über Whattsapp eine Mietfreiheit im ersten Monat. Als sich der Vermieter doch anders entschied, klagte die Mietinteressentin auf Schadensersatz. Diese gewann und der Vermieter musste ihr zumindest den ersten Monat mietfrei erstatten (AG Dresden, Urt. v. 20.06.2019, 145 C 6158/18). Dies zeigt, dass bei der Formfreiheit von Mietverhältnissen der Vermieter vorsichtig vorgehen sollte in seiner Kommunikation.

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Checkliste Bauträgerkaufvertrag

Braurecht und Bauträgerkaufvertrag Anwaltskanzlei

Besondere Problempunkte beim Bauträgerkaufvertrag sind Verzögerungen bei der Erstellung des Bauwerkes zulasten des Käufers, sowie die mögliche Insolvenz des Bauträgers. Daher sollten besondere Punkte im Kaufvertragsentwurf beim Bauträgerkaufvertrag besonders geprüft werden:

  • Die sog. “Bauträgergrundschuld” sollte nicht weiter stören. Dabei darf der Bauträger Grundpfandrechte, wie z.B. Grundschulden, auch zu Lasten des an den Käufer veräußerten Vertragsgegenstand eintragen lassen. Wichtig ist dabei nur, dass der Bauträger dem Käufer nach Eintragung der Finanzierungsgrundpfandrechte eine Pfandfreistellungserklärung nach § 3 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) der Bank als Gläubigerin übergibt. Hiernach werden die Grundpfandrechte gelöscht, sobald der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  • Nach der MaBV hat der Käufer beim Bauträgerkaufvertrag Abschlagszahlungen gemäß dem Baufortschritt an den Bauträger zu entrichten.

  • Die Mängelhaftung des Bauträgers kann wegen des Charakters des Bauträgerkaufvertrags als Verbrauchervertrag nicht sehr stark beschränkt werden. Daher wird bei Bauträgerkaufverträgen oft auf die gesetzliche Haftung nach Werkvertragsrecht verwiesen. Eine Subsidiärhaftung beim Bauträgerkaufvertrag, nach der sich der Käufer erst erfolglos bemühen soll, seine Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten durchzusetzen, bevor er auf den Bauträger zurückgreifen kann, ist unwirksam.

  • Die Vollmacht des Bauträgers, ohne Zustimmung des Erwerbers beim Bauträgerkaufvertrag Änderungen bei Inhalt und Umfang des Sondereigentums des Käufers vorzunehmen, ist nur insoweit zulässig, wie das Sondereigentum des Erwerbers dadurch nicht berührt wird und das zu dessen Gebrauch dienende Gemeinschaftseigentum nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Daher ist die Vollmacht des Bauträgers hierzu im Innenverhältnis dem Inhalt nach und vom Umfang her beschränkt.


Bei Beratungsbedarf zum Bauträgerkaufvertrag kommen Sie gerne auf uns zu.

Was tun bei unpünktlichen Zahlungen des Mieters?

Wohnungseigentumsrecht

Jeder kennt das lästige Problem: unpünktliche Zahlungen des Mieters – mal bezahlt der Mieter pünktlich seine Miete, dann wieder unpünktlich, dann sogar zwei Monatsmieten nicht.

Welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich bei mehrfach unpünktlichen Zahlungen des Mieters für den Vermieter?


1. Außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters

Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kommt bei mehrfach unpünktlichen Zahlungen dann in Betracht, wenn der Mieter mit der Bezahlung von 2 Monatsmieten im Verzug ist.

Der Mieter hat aber dann die Möglichkeit, vor Zugang des Kündigungsschreibens die vollständige Miete noch zu bezahlen. Dies kann er rechtlich zulässig sogar mehrfach tun. Hierdurch wird die Kündigung des Vermieters bei mehrfach unpünktlichen Zahlungen des Mieters noch unwirksam.

Die Kündigung des Vermieters wird auch dann unwirksam, wenn der Mieter im Ablauf von 2 Monaten nach Zugang der Klageschrift zur Räumung der Wohnung noch die vollständige Miete bezahlt (sog. Schonfristzahlung). Dies darf der Mieter allerdings nur einmal in 2 Jahren tun (§ 569 Abs. 3 BGB). Sonst bleibt die Kündigung des Vermieters wegen mehrfach unpünktlichen Zahlungen des Mieters ebenfalls wirksam.

Als weitere Vorschrift für eine Kündigung des Mieters bei mehrfach unpünktlichen Zahlungen kommt die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB in Betracht (sog. Auffangtatbestand). Hierbei gelten die unpünktlichen Mietzahlungen als mietrechtliche Vertragsverletzung, welche dem Vermieter nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Voraussetzung für eine solche Kündigung des Mieters ist jedoch eine vorausgegangene Abmahnung durch den Vermieter wegen mehrfach unpünktlichen Zahlungen. Nach der Entscheidung des BGH vom 11.01.2006, NZM 2006, 338 reicht dann bereits eine einmalige weitere unpünktliche Zahlung nach der Abmahnung für eine fristlose Kündigung aus.


2. Ordentliche Kündigung des Mieters wegen Zahlungsverzugs

Schließlich kommt noch die ordentliche Kündigung des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters in Betracht, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hier gelten die mehrfach unpünktlichen Zahlungen des Mieters als nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters, die den Vermieter ggf. zur ordentlichen Kündigung berechtigen.

Bei weiterem Beratungsbedarf zum Thema unpünktliche Zahlungen der Mieter oder zu weiteren Themen im Mietrecht kommen Sie gerne auf uns zu.

Abmahnung durch den Vermieter als Grundlage für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses?

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Es geht um den Problemkreis der Abmahnung des Vermieters als Grundlage für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. In einem Fall hat eine Mietpartei mehrere Schreiben vom Vermieter erhalten mit zahlreichen Abmahnungen. Darin bemängelte der Vermieter z.B., dass der Mieter das Unkraut auf der gemieteten Terrasse angeblich nicht entfernt hatte oder dass eine Hecke nicht regemäßig von ihm gewässert wird. Führt eine solche Abmahnung automatisch zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses?

 

1. Wann kann der Vermieter ein Mietverhältnis ordentlich kündigen?

Grundsätzlich kann ein unbefristetes Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung durch den Vermieter erst dann beendet werden, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Beendigung der Miete hat (vgl. § 573 BGB). Dies bedeutet, dass das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung weitgehend eingeschränkt ist.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist insbesondere dann gegeben, wenn der Mieter nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dies liegt vor allem dann vor, wenn die Belange des Vermieters durch eine Verletzungshandlung des Mieters vorsätzlich oder fahrlässig nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt worden sind. Dies stellen z.B. wiederholt unpünktliche Mietzahlungen dar oder bei Vernachlässigung der Wohnung. Daher muss ein wirklich wichtiger Grund vorliegen, der den Vermieter nach Abmahnung zur ordentlichen Kündigung des Mieters berechtigt. Das Vorbringen mehrerer „Bagatellen“ über eine Abmahnung durch den Vermieter reicht in den meisten Fällen nicht zu einer ordentlichen Kündigung des Mieters aus. Vielmehr muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei einer rechtmäßigen ordentlichen Kündigung für den Vermieter unzumutbar sein. Zudem muss der Vermieter alle vorgebrachten Tatsachen, die Grundlage für seine Abmahnung darstellen, auch erst einmal beweisen, damit die ordentliche Kündigung rechtlich zulässig ist.

Dies bedeutet, dass die der Abmahnung zugrundeliegenden Tatsachen erst ein gewisses Gewicht aufweisen müssen, damit eine ordentliche Kündigung des Vermieters rechtlich überhaupt zulässig ist.

 

2. Welche rechtliche Handhabe bleibt dem Mieter dann noch?

Zudem bleibt dem Mieter nach der ordentlichen Kündigung des Vermieters nach Abmahnung noch das Widerspruchsrecht nach § 574 BGB. Danach kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Daher kann der Mieter auch noch nach einer Abmahnung und nach einer ordentlichen Kündigung noch der Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter widersprechen.

Bei weiterem Beratungsbedarf zur Abmahnung/ordentlichen Kündigung durch den Vermieter und im Mietrecht kommen Sie gerne auf uns zu.